Müllvermeidung: Besuch von FIL MEA

 

9a

 

Nachdem wir im Deutschunterricht schon über Fair Fashion, das Einweg-Plastikverbot und den Konsum von Fleisch diskutiert haben, bekamen wir – die 9a – Besuch von zwei unfassbar netten Menschen: Gizem und Judith, Gründerinnen des Unverpacktladens FIL MEA.

Sie haben mit uns viel über den Laden, Müllvermeidung im Allgemeinen und Selbstständigkeit gesprochen. Außerdem haben wir uns darüber ausgetauscht, wie man die Plastiknutzung im Alltag reduzieren kann. Viele glauben, dass man beim Einkauf in einem Unverpacktladen auf viel verzichten muss, doch uns wurde das Gegenteil bewiesen. Im Unverpacktladen findet man sehr viele Produkte, die man auch im „normalen“ Supermarkt findet – nur eben mit viel Verpackungsmaterial drumherum.

Wir bedanken uns bei Gizem und Judith für ihren Besuch und bei Frau Vatanci für die Organisation. :-)

Yashar & Jeanne, 9a

      

 

Grundsätzliche Erklärung zum Unterricht auf Distanz am Stadtgymnasium Porz

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Am 7.11. 2020 wurde an unserer Schule ein erfolgreicher Test für einen flächendeckenden Unterricht auf Distanz durchgeführt. Zwar handelt es sich bei dieser Unterrichtsform zunächst nur um eine digitale Möglichkeit, den Unterricht aufrechtzuerhalten, wenn die Präsenzform nicht mehr möglich ist. Doch ist davon auszugehen, dass sie zukünftig verstärkt zum Einsatz kommen wird. Aus diesem Anlass möchten wir Folgendes erklären:

  • Beim Unterricht auf Distanz handelt es sich um eine Option im Notfall. Sofern der Unterricht anderweitig erteilt werden kann, ist dieses vorzuziehen.
  • Am Unterricht auf Distanz nehmen ausschließlich die jeweilige Lehrkraft und die jeweilige Lerngruppe teil. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und Lehrern, welches die Basis für jeden Lernprozess darstellt, genießt absolute Priorität; Dritte (zum Beispiel Eltern) sind nicht anwesend. Eine Teilnahme am Distanzunterricht durch Dritte bedarf darüber hinaus – analog zum Präsenzunterricht - der Erlaubnis durch die Schulleitung. Bei Bedarf wird die Schulleitung Möglichkeiten der Hospitation gewähren.
  • (Fach-)Didaktische Entscheidungen und die Gestaltung von Unterricht obliegen der Lehrkraft. Sie ist an (schulinterne) curriculare Vorgaben gebunden und erfüllt die ministerialen Bestimmungen. Über die Art und Weise der Durchführung des Unterrichts entscheidet ausschließlich die Lehrkraft; keinesfalls bestehen Ansprüche auf Realisierung in Form einer Videokonferenz o.ä.. Eine Einflussnahme oder Mitwirkung von Dritten ist ausgeschlossen. Dies bezieht sich auch im besonderen Maße auf eine Begründung der Entscheidungen gegenüber Dritten.
  • Für den Unterricht auf Distanz wird das Vorhandensein eines geeigneten Arbeitsplatzes im häuslichen Umfeld vorausgesetzt. Daneben ist unbedingt bei Videokonferenzen auf schuladäquate Bekleidung (gemäß der Hausordnung) zu achten.

 

Die Schulleitung, 19.11. 2020

 

Entscheidungen in Zusammenhang mit Corona werden wohl überlegt getroffen und veröffentlicht

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Eltern!

Bitte seien Sie versichert, dass alle Entscheidungen der Schulleitung, die ganz oder teilweise in ihrem Ermessen stehen (z. B. Anordnung von Distanzunterricht für eine ganze Jahrgangsstufe), nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und unter Abwägung aller organisatorischen Möglichkeiten erfolgen.

Wir handeln stets nach der Maxime: „Im Zweifel für den Gesundheitsschutz“! und geben alle Entscheidungen bekannt, sobald sie spruchreif sind.

Mit den besten Wünschen für die nächste Woche!

Achten Sie auf sich und Ihre Angehörigen!

Ihr

Dr. Thomas Biegel

 

Lernen ohne zu frieren

 

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Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten / Schulpflicht

 

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)

 

Herzliche Grüße

Dr. Thomas  Biegel, OStD

Schulleiter

 

Kontakt

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Sekretariat: Mo-Do 8:00-14:00,
                          Fr 8:00-13:00

Schulleitung

Koordination

Erprobungsstufe: Iris Mahlmann 

Mittelstufe: Angela Schmitz 

Oberstufe: Jens Schmidt 

Musikzweig: Sebastian Frey 

Digitaler Wandel: Sven Welbers 

Schulleben

Zoya Abou Chaz, Sozialarbeiterin 

Übermittagsbetreuung 

Berufsorientierung 

Schulpflegschaft 

Förderverein